AnfO § 2
Die Teilanfechtung eines Vertrags ist nur dann möglich, wenn sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen der Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbstständige Teile zerlegen lassen. Bilden die Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht.