Aus Anlass der Umsetzung der RL 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten wurde § 2 Abs 1 UmwG dahingehend geändert, dass die verschmelzende Umwandlung von Kapitalgesellschaften nicht mehr zulässig ist. Der Autor hinterfragt nun in diesem Kontext die Definition der Kapitalgesellschaft und stößt so auf Umgehungsmöglichkeiten der neuen Bestimmung.