Der Beitrag hinterfragt, wieso ein Arbeitnehmer einen Entgeltrückstand, der vor Konkurseröffnung entstanden ist, nicht als Auflösungsgrund für das Arbeitsverhältnis geltend machen kann, während ebenfalls vor Konkurseröffnung entstandene Rückstände aus einem Mietverhältnis als Auflösungsgrund anerkannt sind. Nach Erwägung der Argumente lautet das Ergebnis, dass diese Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen ist.