Mit dem FeilbietungsrechtsänderungsG BGBl I 2008/68 überträgt der Gesetzgeber die bislang praktisch bedeutungslose (ca zehn Verfahren pro Jahr: s ErläutRV 466 BlgNR 23. GP 1) freiwillige Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten von den Außerstreitgerichten auf die Notare (§§ 87a ff NotO). Diese haben sie bereits bisher als Gerichtskommissäre abgewickelt und sind ab 1. 1. 2009 selbst dafür zuständig. Zur Durchführung können auch Rechtsanwälte oder befugte Gewerbetreibende beigezogen werden.