ABGB § 1313a
HGB: § 275 aF
Gehilfen der Abschlussprüfer hafteten der geprüften Gesellschaft bis 31. 12. 2001 unmittelbar. Allerdings besteht diese Haftung nur im Rahmen des Dienstverhältnisses und/oder Auftrags zum Geschäftsherrn, dem Abschlussprüfer. Der Pflichtenkreis des Abschlussprüfers und jener des Abschlussprüfergehilfen unterscheiden sich voneinander. Der Prüfer schuldet der Gesellschaft die Durchführung der Prüfung schlechthin. Er hat alle zu diesem Zweck erforderlichen Prüfungshandlungen vorzunehmen und muss sich das Fehlverhalten seiner Gehilfen zurechnen lassen. Der Gehilfe hat Prüfungshandlungen nur soweit vorzunehmen, als er hiezu dem Prüfer als Geschäftsherrn gegenüber verpflichtet ist, entweder weil er sich zur Durchführung der betreffenden Maßnahme durch einen besonderen Vertrag verpflichtet oder weil er die Handlung als Arbeitnehmer des Prüfers aufgrund einer ihm erteilten Weisung durchzuführen gehabt hat. Daraus ergibt sich, dass der Gehilfe nur soweit gegenüber dem Prüfer zur Durchführung einer Prüfungshandlung verpflichtet gewesen ist, als eine Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft entstehen kann. Der auf Haftung des Abschlussprüfergehilfen Klagende muss somit einen Nachweis erbringen, dass dem Gehilfen bei der Ausübung seines dienstlichen Auftrags Fehler anzulasten sind.