IESG § 3a
Das bloße „Stehenlassen“ von Arbeitnehmeransprüchen ist für die Beurteilung eines Vorsatzes auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht relevant, sondern es müssen noch weitere Umstände dafür hinzutreten. Bei Arbeitnehmern, die als Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt sind, ist im Einzelfall trotzdem genau zu prüfen, inwieweit durch das „Stehenlassen“ von Ar-