IESG § 3a
AngG § 23
Bei längerem „Stehenlassen“ laufender Entgelte ohne Versuch, die Rückstände einzubringen, bzw ohne Indizien, nach einem vorübergehenden Liquiditätsengpass wieder Zahlungen zu erhalten, ergibt sich aufgrund eines „Fremdvergleichs“, dass zumindest der bedingte Vorsatz der Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds anzulasten ist.