EuInsVO: Art 3 Abs 1
KO idF vor 1. 7. 2010 § 63
Im Anwendungsbereich der EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die G jenes Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Zwar geht aus dem Wortlaut dieser Regelung nicht klar hervor, ob der Interessensmittelpunkt natürlicher Personen anhand ihres Wohnsitzes - dies entspricht der herrschenden Lehre zur EuInsVO - oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu ermitteln ist. Bei Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, stellt allerdings regelmäßig der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dar.