KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 193 ff, 199 ff
ABGB § 140
In der OGH-Rsp wird zwar vertreten, dass sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage aufgrund eines Zahlungsplans ändere und die nach diesem zurückzuzahlenden Schulden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, diene doch der Zahlungsplan dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wiederherzustellen (1 Ob 86/04k = SZ 2004/77; 1 Ob 176/04w = EFSlg 107.210; 7 Ob 279/05p = EFSlg 110.311; 7 Ob 289/05h = EF-Z 2006/13 [Gitschthaler]; 7 Ob 291/05b ua). Den Schuldenzahlungen aufgrund eines Zahlungsplans werden Zahlungen im Abschöpfungsverfahren gleichgehalten (2 Ob 192/06h = EvBl 2007/84). Diese Rsp beruht auf der Überlegung, dass das Konkursverfahren auf die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsberechtigten abziele, die auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen liege. Diese Überlegung trifft aber auf einen nicht im Konkurs befindlichen Unterhaltsschuldner nicht zu. Zur Ausweitung der OGH-Rsp auf Unterhaltsschuldner, bei denen die Voraussetzungen für ein Schuldenregulierungsverfahren vorliegen, besteht keine Veranlassung.