KO: §§ 108 f
ZPO § 530
Die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage sind analog auf die konkursmäßige Feststellung anzuwenden (RIS-Justiz RS0044362; RS0041131). Gegen ein im Prüfungsprozess ergangenes Urteil wäre unstreitig eine Wiederaufnahmsklage zulässig. Dem in einem summarischen Verfahren geschaffenen Exekutionstitel (Eintragung der angemeldeten Konkursforderung ins Anmeldungsverzeichnis und deren Anerkennung) kann aber keine höhere Bestandsgarantie zukommen als einem im streitigen Verfahren ergangenen Urteil. Ob und welche Erklärung der Gemeinschuldner im Prüfungsverfahren abgegeben hat, ist dabei nicht relevant.