KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 63, 171
JN § 31 Abs 1
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach dem Gesetz zuständige G überwiesen werden. Dies ist insb dann der Fall, wenn zu jenem die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszugangs bzw der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RIS-Justiz RS0046294; 8 Nc 74/04f).