KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 48, 58, 119
EO §§ 216 ff
Die Verteilung des Erlöses aus der außergerichtlichen Verwertung von Gegenständen einer Masse, an der Absonderungsrechte bestehen, fällt in die Zuständigkeit des KonkursG. Auf die Verteilung sind die Vorschriften der EO anzuwenden (RIS-Justiz RS0003381; RS0003046; 8 Ob 270/00i; 8 Ob 215/00a = SZ 74/29; 8 Ob 45/07m), denen es entspricht, zuerst die rückständigen Zinsen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0003228; 3 Ob 113/02t = SZ 2003/10).