KO idF vor 1. 7. 2010 § 7
ZPO § 164
Ein durch Konkurseröffnung unterbrochener Prozess, in dem eine Konkursforderung geltend gemacht wurde, kann auch dann, wenn die Forderung vom Gläubiger im Konkursverfahren nicht angemeldet wird, auf Antrag des Masseverwalters fortgesetzt werden. Schon die dem Gemeinschuldner im vorangegangenen Prozess entstandenen Kosten begründen ein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens (8 Ob 35/97y).