Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Rechtsnatur des Haftrücklasses sowie dessen davon abhängiger Konkursfestigkeit im Lichte des Rücktrittsrechts des Masseverwalters nach § 21 KO. Der Autor vergleicht die Rechtsfolgen der Konstruktion als Fälligkeitsvereinbarung oder Kaution und kommt zum Ergebnis, dass letztere Auslegung für den Werkunternehmer jedenfalls die vorteilhaftere sei.