Ein polnisches Gericht hat das vierte Vorabentscheidungsverfahren zur EuInsVO eingeleitet. Es fragte den EuGH einerseits, ob Verwaltungsbehörden eines anderen als des Eröffnungsstaates (im Anlassfall das dt Hauptzollamt Saarbrücken) berechtigt sind, ein Guthaben, das sich auf dem Bankkonto eines Wirtschaftsteilnehmers befindet, trotz Verfahrenseröffnung und unter Zuwiderhandlung gegen das Recht des Eröffnungsstaates zu beschlagnahmen. Weiters wurde gefragt, ob diese Verwaltungsbehörden sich unter Berufung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften weigern können, entsprechend Art 25 EuInsVO die zur Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des Eröffnungsstaates anzuerkennen.