EO §§ 171, 184 Abs 1 Z 3, § 187 Abs 1
FBG § 40
Eine Gesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet und nach Aufhebung des Konkurses die Gesellschaft amtswegig wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, besteht als Rechtsperson fort, solange noch Aktivvermögen vorhanden war (RIS-Justiz RS0050186). Mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist konstitutiv der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren verbunden (6 Ob 330/98t). Wenn nach der Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervorkommt, ist eine Nachtragsliquidation zu führen (6 Ob 19/01i = SZ 74/28; 4 Ob 57/03s uva). In einem solchen Fall sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht Abwickler zu ernennen.