KO idF vor 1. 7. 2010 § 109
ZPO §§ 528, 538
Weist das ErstG die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren noch vor Zustellung der Klage an den Bekl zurück und gibt das RekursG dem dagegen von der Kl erhobenen Rekurs Folge, hebt den erstinstanzlichen Beschluss auf und trägt dem ErstG die Fortsetzung des Verfahrens auf, ist ein Rechtsmittel des Bekl gegen diesen Beschluss unzulässig (RIS-Justiz RS0044771). Die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten P, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann, ist zu verneinen (6 Ob 245/00y).