KO idF vor 1. 7. 2010 § 60 Abs 2, § 109
EGZPO Art XLII Abs 1
Die Regelung des Art XLII Abs 1 EGZPO schafft keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt eine materiell-rechtliche Verpflichtung voraus. Eine derartige Verpflichtung kann aus privatrechtlichen Vereinbarungen abgeleitet werden, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im Ungewissen gelassen wird, der andere Teil unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen, und die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar ist. Diese Rechtsansicht ist auch auf Kreditverhältnisse anwendbar.