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Kein Revisionsrekurs bei Bejahung der internationalen Zuständigkeit für eine Anfechtungsklage

JudikaturZIK 2008/44ZIK 2008, 25 Heft 1 v. 6.3.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 § 43 Abs 5, § 171

ZPO § 528 Abs 2 Z 2

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen ist (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Sachverhalt oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender liegt hier nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Anfechtungsklage eines österr Masseverwalters gegen eine in Italien wohnende Bekl gerade bejahen (4 Ob 238/03h = RIS-Justiz RS0044536 [T2]). Ist aber ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt.

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