KO idF vor 1. 7. 2010 § 23
MRG § 30 Abs 1
Wird das Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung als Konkursforderung anzusehen; der Bestandzins für die Zeit nach Konkurseröffnung ist - unabhängig von der Frage der Fälligkeit der Schuld - als Masseforderung zu qualifizieren (RIS Justiz RS 0064127 mwN; zuletzt 3 Ob 36/07a). Nach Konkursaufhebung haftet der Gemeinschuldner für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit ihm geschlossenen Vertrag resultieren, an dem der anderen Vertragsteil etwa in Folge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO gebunden war. § 21 Abs 3 KO gewährt dem anderen Vertragsteil kein Rücktrittsrecht, sondern nur eine Unsicherheitseinrede (8 Ob 345/97m, SZ 71/114). Der Gemeinschuldner haftet jedoch für Bestandzinse, die aus dem Zeitraum resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können, nur bis zum Wert der ausgefolgten Massebestandteile (8 Ob 345/97m = SZ 71/114, ähnlich auch OGH 9 Ob 63/01g). Wenn allerdings der Bestandschutz nach dem MRG aufrecht ist, kann der Bestandgeber nicht kündigen, denn § 23 KO allein stellt keinen wichtigen Kündigungsgrund dar (MietSlg 37.852, ZIK 1995, 127 uva). Hingegen ist die spätere Haftung des Bestandnehmers nicht auch insoweit einzuschränken, als eine Möglichkeit der Aufkündigung durch den Masseverwalter bestand.