Der Autor setzt sich kritisch mit der Nachhaftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft und der neuen Gesetzeslage auseinander. Bei Vorleistungsfällen mit langfristigen Gegenleistungszeiträumen war bisheriger Meinungsstand, dass auch ausgeschiedene Gesellschafter weiterhaften. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass die neue Regelung des § 160 UGB legitimen Gläubigerinteressen nicht Rechnung trage und insgesamt einen Rückschritt darstelle.