Der Kurzkommentar geht auf den Vorlagebeschluss des BGH (s ZIK 2007/194, 109 und ZIK 2007/239, 142) sowie auf die nun vorliegende Rechtsunsicherheit ein, die nach der Meinung des Autors dazu führt, dass man in mehreren Mitgliedstaaten klagen müsse, um eine Verjährung nicht eintreten zu lassen. Der Autor fände bezüglich der Zuständigkeit für Anfechtungsklagen eine Analogie zu Art 3 EuInsVO wünschenswert.