Der Autor geht auf die bislang mit der EuInsVO gemachten Erfahrungen ein. Ua werden COMI und die Kommunikationspflicht der Verwalter nach Art 31, die Richter nicht von verfahrensübergreifender Kommunikation ausschließt, im Detail besprochen.
Der Autor geht auf die bislang mit der EuInsVO gemachten Erfahrungen ein. Ua werden COMI und die Kommunikationspflicht der Verwalter nach Art 31, die Richter nicht von verfahrensübergreifender Kommunikation ausschließt, im Detail besprochen.