Gem § 150 Abs 5 KO ist eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ungültig. Mit dieser Regelung will das Gesetz Umtrieben in Gestalt sog Sonderbegünstigungen begegnen. Der Beitrag soll die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen einer solchen verbotenen Sonderbegünstigung für die Praxis darstellen.