EO § 331
ABGB § 822
Die Exekution bei zugunsten eines Schuldners an einer bestimmten Liegenschaft eingetragener fideikommissarischer Substitution ist zulässig. Zweck der Exekution gem den §§ 330 ff EO ist es, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern, wobei bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Daher ist die Pfändung von Anwartschaftsrechten zulässig (7 Ob 526/80 = SZ 53/32; 3 Ob 534/93 = SZ 66/172; 3 Ob 17/84; 3 Ob 16/73 = SZ 46/17 ua). Die dem Nacherben in Ansehung des Substitutionsgutes zustehenden Anwartschaftsrechte sind nicht anders zu behandeln, sofern das zu pfändende Recht dem Verpflichteten bei Exekutionsführung zusteht. Nicht notwendig ist allerdings, dass der konkrete Umfang des Anwartschaftsrechts bereits feststeht.