KO idF vor 1. 7. 2010 § 13
ABGB § 364c
Ein Veräußerungsverbot schließt grundsätzlich auch ein Belastungsverbot mit ein (RIS Justiz RS0010772; 5 Ob 55/05g). Lässt sich ein Gläubiger ein Höchstbetragspfandrecht an einer mit einem Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft eintragen, ohne sich der Zustimmung des Verbotsberechtigten zu versichern, kann dem Verbotsberechtigten die Berufung auf das Belastungsverbot später nicht vorgeworfen werden. Zwar kann eine belastete Liegenschaft mit Zustimmung des Verbotsberechtigten veräußert und belastet werden (SZ 15/17; RIS Justiz RS0010735), diese Zustimmung muss jedoch freiwillig erteilt werden und ist nicht auf dem Rechtsweg erzwingbar (1 Ob 630/94 = SZ 68/61 ua).