KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 10, 81a Abs 2, §§ 124, 124a Abs 2
EO § 39 Abs 1 Z 2
Die Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das KonkursG bewirkt eine Exekutionssperre, die vom ExekutionsG von Amts wegen zu beachten ist. Verstöße gegen die Exekutionssperre können mit einem Einstellungsantrag geltend gemacht werden.