KO idF vor 1. 7. 2010 § 69 Abs 2
ABGB §§ 1041, 1295, 1311
Die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern einen Konkurseröffnungsantrag zu stellen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden, die sie etwa durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden. Solchen Neugesellschaftern ist daher im Fall einer Verletzung der Konkursantragspflicht durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.