Der Autor setzt sich kritisch mit der Meinung des OGH und der hL auseinander, die die Pfändbarkeit von Gestaltungsrechten des Stifters nach den §§ 331, 333 EO bejaht. Er kommt in diesem Beitrag zum Ergebnis, dass diese Pfändbarkeit zu verneinen sei.
Der Autor setzt sich kritisch mit der Meinung des OGH und der hL auseinander, die die Pfändbarkeit von Gestaltungsrechten des Stifters nach den §§ 331, 333 EO bejaht. Er kommt in diesem Beitrag zum Ergebnis, dass diese Pfändbarkeit zu verneinen sei.