In einer Anm zum Beschluss des BGH 21. 6. 2007 IX ZR 39/06 zur Vorlage der Frage der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen gegen den Beklagten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zeigen die Autoren drei Lösungsmöglichkeiten auf. Sie befürworten eine Lösung über die EuGVVO.