Die Autoren zeigen am Beispiel des Eigentumsvorbehalts und insb dessen Übertragbarkeit in Ungarn, dass trotz der gleichen historischen Wurzeln das Verständnis dieses Rechtsinstruments ein teilweise anderes ist, und dass die in Österreich üblichen Sicherungskonstruktionen, wie etwa bei einem drittfinanzierten Kauf, aufgrund dieses unterschiedlichen Verständnisses in Ungarn nicht eins zu eins übernommen werden können.