Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, wer zur Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Dritte (dh gegen vom betroffenen Kreditinstitut verschiedene Personen) legitimiert ist, wenn die Sicherungseinrichtung Zahlungen geleistet hat und diese(r) Dritte den Einlegern für deren Ausfall ersatzpflichtig war(en). Er setzt sich kritisch mit der vom OGH in der E 1 Ob 268/05a bejahten Aktivlegitimation der Einlagensicherungseinrichtung für derartige Regressansprüche auseinander.