AußStrG 1854: § 73
ABGB § 807
Eine Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt ist nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung nicht zulässig (3 Ob 83/05k SZ 2005/152). Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Sie war (auch) zur alten Rechtslage (AußStrG 1854) unwiderruflich und konnte nicht nachträglich in eine bedingte umgewandelt werden. Gerade zu einer Umwandlung der unbeschränkten Haftung des unbedingt erbserklärten Erben in eine beschränkte käme es aber, erklärte man eine kridamäßige Verteilung des Nachlassvermögens nach § 73 AußStrG 1854 trotz der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung für zulässig, weil in diesem Fall nur der Nachlass selbst, nicht jedoch auch das Vermögen des unbedingt erbserklärten Erben den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stünde. Die Haftung des Erben für die Verbindlichkeiten des Nachlasses entsteht zwar erst mit der Einantwortung und die Forderungen der Gläubiger richten sich davor gegen den ruhenden Nachlass. Daher haftet auch der unbedingt erbserklärte Erbe nicht unbeschränkt, wenn während der Abhandlung ein Inventar errichtet worden ist. Das Recht, selbst die Inventarisierung der Verlassenschaft zu verlangen und so der unbeschränkten persönlichen Haftung zu entgehen, steht dem unbedingt erbserklärten Erben jedoch nicht zu (SZ 2005/152 mwN).