EuInsVO: Art 2 lit h, Art 3 Abs 2und 3, Art 16, 27
Das InsolvenzG hat neben den übrigen Voraussetzungen auch zu prüfen, welche Verfahrensart nach der EuInsVO zulässig ist (Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren). Stellt sich dabei heraus, dass die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht möglich ist, kann ein hierauf gerichteter Insolvenzantrag umgedeutet und stattdessen das Sekundärverfahren eröffnet werden.