KO idF vor 1. 7. 2010 § 171
ZPO §§ 86, 199, 220 Abs 1
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe über den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wegen ungebührlichen Verhaltens in der Berichtstagsatzung und äußerst unsachlichen Vorwürfen und beleidigende Äußerungen, die in einem Schriftsatz gegenüber dem Masseverwalter getätigt wurden, ist gerechtfertigt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die beleidigenden Äußerungen in der Absicht begangen werden, Verfahrensbeteiligte oder das G zu verunglimpfen, sondern lediglich auf die Beurteilung der Äußerungen nach objektiven Gesichtspunkten (1 Ob 235/97h). Ein Wahrheitsbeweis kommt für derartige Beleidigungen nicht in Frage (10 Ob 322/02d).