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Zur Beachtlichkeit nachträglicher Forderungs-anmeldungen

JudikaturZIK 2007/178ZIK 2007, 100 Heft 3 v. 2.7.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 § 107 Abs 1

GOG § 89

Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten. Dabei kommt es auf das Einlangen der Forderungsanmeldung beim KonkursG an, nicht auf die Postaufgabe. Dagegen spricht nicht, dass es sich bei der Anmeldungsfrist, deren Ablauf die nachträgliche Forderungsanmeldung verspätet sein lässt, um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, die gewahrt ist, wenn die Forderungsanmeldung am letzten Tag der Frist zu Protokoll oder zur Post gegeben wird. Ungeachtet der nahezu gleichen Wortwahl kommt es jedoch zur Wahrung der im letzten Satz des § 107 Abs 1 KO genannten Frist auf das Einlangen der Forderungsanmeldung beim KonkursG an, weil nicht die Geltendmachung der Forderung befristet ist, sondern vielmehr die Anmeldung spätestens zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, in dem sie noch ohne Verzögerung der Schlussverteilung behandelt werden kann. Daher reicht die Postaufgabe zum Stichtag nicht aus. Die Regelung wurde eingeführt, um Verfahrensverzögerungen durch Änderungen des Verteilungsentwurfs und der Schlussrechnung hintanzuhalten und dem Masseverwalter ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, bis zur Schlussrechnungstagsatzung alle zu berücksichtigenden Forderungen zu prüfen und darauf aufbauend eine angemessene Frist für die Erstellung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfes zu haben. Normiert ist deshalb keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine absolute Grenze für die Möglichkeit der Berücksichtigung nachträglicher Forderungsanmeldungen.

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