KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 63, 173 Abs 5
JN § 41 Abs 3
Der die Konkurseröffnung begehrende Gläubiger hat in seinem Antrag auch jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt. Dieses ist an diese Angaben nicht gebunden. Die Pflicht des angerufenen Gerichts beschränkt sich nicht darauf, die eigene örtliche oder sachliche Unzuständigkeit abzuklären, sondern umfasst auch die nach § 173 Abs 5 KO auferlegten Erhebungen, die zur Ermittlung des zuständigen Gerichts erforderlich sind. Nur unter diesen Voraussetzungen ist das Gericht in der Lage, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überweisung an ein bestimmtes Gericht - oder für die Zurückweisung - zu verschaffen (vgl OLG Wien 28 R 150/04s ua).