KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 48, 50
ABGB §§ 802, 813 ff
Bei Nachlassüberschuldung sind die nicht besicherten Gläubiger quotenmäßig (nach den Regeln des Konkurses) zu befriedigen. Durch Pfandrecht geschützte Gläubiger stehen den Absonderungsberechtigten im Konkurs gleich. Sie können sich - auch im Falle einer Gläubigerkonvokation - ungeachtet einer Haftungsbeschränkung aufgrund bedingter Erbserklärung aus dem Pfand voll befriedigen. Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 48 KO bilden mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaften Sondermassen, und nur das, was nach Befriedigung der dinglich gesicherten Gläubiger übrig bleibt, fließt der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu. Nur soweit diese weder zur Befriedigung der Masseforderungen noch der Ansprüche von Absonderungsberechtigten verwendet wird, sind die Gläubiger verhältnismäßig zu befriedigen. Daher kann bei Befriedigung von Pfandgläubigern nach Versteigerung einer in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaft nur ein allfällig verbleibender Restbetrag zur quotenmäßigen Verteilung an die unbesicherten Gläubiger gelangen.