In Stellungnahme zum Aufsatz Lutters, GesRZ 2007, 79 (s oben), vertritt der Autor die Meinung, dass trotz erheblicher Rechtssicherheit in Teilbereichen durch die Übernahme der dt Bestimmungen in das österr Aktienrecht im Hinblick auf nützliche Gesetzesverletzungen nichts gewonnen wäre.