ABGB § 451
GBG § 14 Abs 2, § 26
Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Diesen Bestimmtheitserfordernissen wird auch Genüge getan, wenn als mögliche Schuldner der zu sichernden künftig entstehenden Forderung nicht nur eine bestimmt bezeichnete Person, sondern zwei Personen (im Anlassfall Ehegatten) in Aussicht genommen werden, wobei nach dem Wortlaut der Pfandbestellungsurkunde offen gelassen wird, ob der zu sichernde Kredit einem der beiden oder beiden gemeinsam zur solidarischen Rückzahlung gewährt wird. Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt daher vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde mehrere Schuldner bestimmt genannt werden.