IESG: § 3a Abs 1 IESG idF BGBl I 2000/142
RL 80/987/EWG : Art 10
Allein aus der Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen kann nicht mehr darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer das Finanzierungsrisiko missbräuchlich auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds überwälzen wollte. Allerdings kann im Einzelfall, wenn zum „Stehenlassen“ der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf einen solchen Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein (RIS-Justiz RS0119679). Diese Judikatur steht nicht im Widerspruch zur E EuGH Rs C-201/01 , Walcher, Slg 2003, I-8827, weil auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Art 10 der RL 80/987/EWG ausgeschlossen werden können.