KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 114, 119
EO § 177 Abs 4
Der Masseverwalter unterliegt bei der Wahl der Verwertungsart - abgesehen von der Wahrung der gemeinsamen Interessen - grundsätzlich keinen Beschränkungen. Er kann prinzipiell drei Wege beschreiten: die gerichtliche Veräußerung, den Freihandverkauf und die Ausscheidung.