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Vereinbarungen zur Beeinträchtigung des Freihandverkaufs sind nichtig

JudikaturZIK 2007/107ZIK 2007, 64 Heft 2 v. 25.4.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 114, 119

EO § 177 Abs 4

Der Masseverwalter unterliegt bei der Wahl der Verwertungsart - abgesehen von der Wahrung der gemeinsamen Interessen - grundsätzlich keinen Beschränkungen. Er kann prinzipiell drei Wege beschreiten: die gerichtliche Veräußerung, den Freihandverkauf und die Ausscheidung.

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