KO idF vor 1. 7. 2010 § 103 Abs 1, § 104 Abs 3
ZPO §§ 45, 76, 77 Abs 2, § 78
Die Kosten eines Prüfungsprozesses fallen dem Konkursgläubiger zur Last, wenn der bekl Masseverwalter durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben hat und den in der Klage erhobenen Anspruch bei erster Gelegenheit anerkennt. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Masseverwalter die angemeldete Konkursforderung mangels Vorlage von Urkunden bestreitet und die unter Beilage der Urkunden erhobene Prüfungsklage sofort anerkennt. Es besteht nämlich keine generelle Verpflichtung eines Konkursgläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung im Konkursverfahren vorzulegen. Der Anmeldende hat lediglich die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können, zu bezeichnen. Damit wird er aber nicht verpflichtet, die maßgeblichen Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Ebensowenig ordnet die Vorschrift, dass von in Urschrift vorgelegten Beilagen eine Abschrift anzuschließen ist, eine Verpflichtung zur Urkundenvorlage in der Anmeldung an. Auch die Bestimmungen der §§ 76, 78 ZPO sprechen nur von einer „Bezeichnung“ bzw „Angabe“ des Beweismittels. Eine Anerkennung der angemeldeten Konkursforderung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet nicht den Zuspruch der Kosten eines Prüfungsprozesses zu seinen Gunsten (OLG Wien 3 R 216/96y mwN; aA OLG Graz 2 R 56/00y).