KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 28 ff
Wird dem späteren Gemeinschuldner nur gegen Barzahlung oder Sicherstellung geliefert und erfolgt eine Sicherstellung durch Bankgarantie spätestens zugleich mit der Begründung der jeweils besicherten Forderung, sind die Bankgarantien im Verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und dem Lieferanten Zug-um-Zug-Geschäfte und als solche einer Anfechtung nach § 30 Abs 1 und § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO entzogen.