KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 13, 177 Abs 1 Z 3
GBG §§ 53 ff
Der Masseverwalter ist berechtigt, grundbücherliche Verfügungen zulasten des Konkursvermögens vorzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus § 13 KO, der eine Sperre des Grundbuchs nur gegenüber Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, nicht auch des Masseverwalters, anordnet. Aufgrund seiner Rechtshandlungen sind daher Eintragungen zulässig. Dies gilt grundsätzlich auch für den Verkauf von unbeweglichen Sachen des Gemeinschuldners. Allerdings bedarf die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des KonkursG ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes. Bei der Verbücherung des Kaufvertrages muss daher auch der Genehmigungsbeschluss des KonkursG vorgelegt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, bei der es nur um die Vorbereitung eines genehmigungspflichtigen Geschäfts geht. Anlässlich des Gesuches um Einverleibung des Eigentums aufgrund des vom Masseverwalter abgeschlossenen Kaufvertrages ist der Genehmigungsbeschluss ohnehin vorzulegen, sodass keine Notwendigkeit besteht, schon die Bewilligung des Ranganmerkungsgesuches davon abhängig zu machen (5 Ob 62/91). Die Vorlage des Genehmigungsbeschlusses ist daher für die Bewilligung des Gesuches um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nicht erforderlich.