KO idF vor 1. 7. 2010 § 7
ZPO §§ 10, 41, 163
Der Abwesenheitskurator hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Einschreitens für Prozesshandlungen, die erst nach der Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über den Kuranden vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob den Abwesenheitskurator an der früheren Nichteinholung eines Auszuges aus der Insolvenzdatei ein Verschulden trifft. Solche Prozesshandlungen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ungeeignet. Auf ein Verschulden des Kurators betreffend Nichtdurchführung einer Einsichtnahme in die Insolvenzdatei kommt es nicht an. Darüber hinaus ist es nahe liegend, eine Einsicht in die Insolvenzdatei vorzunehmen, zumal zum Pflichtenkreis des Abwesenheitskurators auch zählt, den Aufenthaltsort des Kuranden nach Möglichkeit ausfindig zu machen und Informationen zu beschaffen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Abwesenden erforderlich sind (MietSlg. 51.628). Gerade öffentliche Register stellen eine einfache und jederzeit zu benützende Informationsquelle dar.