Unter dem Titel „Die guten Sitten in der Krise“ hat Lepeska 1) vertreten, dass Kreditinstitute als Gläubiger durch Gewährung von „Sonderkonditionen“ (ie Stundung fälliger Zahlungen und Einräumung von Nachlässen auf geschuldete Geldbeträge) an ein in der Krise befindliches Unternehmen einen Verstoß gegen die „guten Sitten“ iSd § 1295 Abs 2 ABGB begehen können und damit den anderen Gläubigern haften. Es sei Aufgabe der Rsp, dazu Fallgruppen zu bilden2). Diese Ansicht erscheint überzogen.