ABGB § 364c
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot erlischt nicht durch die verbotswidrige Eintragung eines Pfandrechts, weil auch danach noch ein schutzwürdiges Vertragsinteresse an der Unterlassung weiterer Verpfändungen bestehen bleibt.
ABGB § 364c
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot erlischt nicht durch die verbotswidrige Eintragung eines Pfandrechts, weil auch danach noch ein schutzwürdiges Vertragsinteresse an der Unterlassung weiterer Verpfändungen bestehen bleibt.