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Zur Verfahrenshilfe für Gemeinschuldner

JudikaturZIK 2007/49ZIK 2007, 33 Heft 1 v. 19.2.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 171, 173 Abs 5

ZPO §§ 63, 64

Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind im Konkursverfahren mangels anderer Anordnung sinngemäß anzuwenden. Ungeachtet der fehlenden Anwaltspflicht ist daher bei Erforderlichkeit die Beiziehung eines Verfahrenshilfeanwalts zu gewähren. Grundsätzlich sind jedoch im Konkurseröffnungsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht zu erwarten, die diese Beigabe erforderlich machen. Das Verfahren nimmt in der Regel auch keinen Verlauf, der sich der Übersicht und der Einsicht einer unvertretenen Partei entziehen würde, insb wenn der Schuldner Unternehmer ist. In Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes besteht in der Regel im Konkurseröffnungsverfahren kein Bedarf nach anwaltlicher Vertretung des Gemeinschuldners im Rahmen der Verfahrenshilfe. Das gilt auch für den Rekurs gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung, bei dem die formalen Anforderungen gering sind. Der Schuldner müsste daher nachweisen, dass im Einzelfall wegen besonderer Schwierigkeiten ein Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts besteht.

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