KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 44, 102 ff
Kann bereits auf Leistung (Ausfolgung) geklagt werden, da ein fälliger Aussonderungsanspruch vorliegt, ist eine Feststellungsklage nicht begründet.
Da nur Konkursforderungen, nicht aber Aussonderungsansprüche angemeldet werden können, gibt es keinen Prüfungs(feststellungs)prozess bezüglich behaupteter Aussonderungsansprüche. Dies gilt ebenso für Ersatzaussonderungsansprüche (EvBl 1964/35; 8 Ob 29/95). Der Anspruch auf Ersatzaussonderung beruht ebenso wie der Aussonderungsanspruch auf einem dinglichen Recht. Es kann daher nur der konkrete, in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden, nicht aber ein Geldbetrag schlechthin (RIS-Justiz RS0064764; 8 Ob 29/95; zuletzt 8 ObS 7/06x).